Verkaufs- und Lieferbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen 

 
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Für Verträge über die Lieferung von Waren gelten ausschließlich die POETSCH Liefer- und Zahlungsbedingungen. 
 
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
 
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, es sei denn, es handelt sich bei dem Besteller um einen Verbraucher. Ein Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche Person, mit der in Geschäftsverbindung getreten wird, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Kauft ein Verbraucher von uns eine bewegliche Sache, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor.
 
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen – Bestellung
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir vier Wochen gebunden.
 
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
3. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen, sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits oder durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) sind zunächst unverbindlich und werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
 
4. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Es kann von uns innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware angenommen werden.
 
5. Die Bezugnahme auf DIN-Normen ist Warenbeschreibung, nicht Beschaffenheitsvereinbarung. Technische Beratungen sind nicht Vertragsgegenstand; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Besteller nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verarbeitung unserer Produkte.
 
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ bzw. „ab Auslieferungslager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
 
2. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Beim Verbrauchsgüterkauf ist die Mehrwertsteuer in unseren Preisen enthalten.
 
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
 
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
 
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
6. Ist der Besteller Kaufmann, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Änderungen von Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, eintreten, sofern die vertragsgemäße Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll und wir uns zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befinden. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nach- weisen. Leih- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial (z. B. Paletten, Hölzer, etc.) gehen ebenso wie die Kosten ihrer Rücksendung zu Lasten des Bestellers.
 
§ 4 Lieferung
1. Die von uns erteilte schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch uns zu erbringenden Leistung. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
 
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
3. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
 
4. Lässt sich eine vereinbarte Frist infolge von uns nicht be- herrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite – unbeschadet § 6 Abs. (5) und (6) dieser AGB – vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
 
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 376 HGB ist, oder der Besteller in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Inter- esse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
 
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
7. Beruht ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede voll- endete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch 10 % des Lieferwertes.
 
9. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern oder werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, werden unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf Stundung oder Laufzeit hereingenommener Wechsel – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen, können wir schadens- ersatzfrei vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
 
10. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
 
11. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug, ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir für jede Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes verlangen. Es bleibt uns unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein, bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
 
Ladungssicherung
1. Das zu ladende Fahrzeug muss für die vorgesehene Ladung geeignet sein (inkl. Bordwände).
 
2. Die Ladung muss ausreichend gegen Verrutschen, Kippen und Beschädigung gesichert sein (form- und kraftschlüssiges Laden).
 
3. Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind vorhanden und einzusetzen (wenn nicht vorhanden, können diese bei uns käuflich erworben werden).
 
§ 5 Gefahrübergang - Erfüllungsort – Verpackungskosten
1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist unser Geschäfts- sitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes er- gibt. Dies gilt auch für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes, sofern kein Versendungskauf vorliegt.
 
2. Außer im Falle des Verbrauchsgüterkaufes geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache mit Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung „frei Baustelle“ - auf
 
3. Bereits auf der Baustelle ausgelieferte mängelfreie Ware kann nicht zurückgenommen werden. Dies gilt auch für Sonderbestellungen, die nicht in unserem Standardprogramm enthalten sind.
 
4. Verpackungsfolien und Bänder werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen kostenlos zurückgenommen. Die Anlieferung durch den Kunden erfolgt frachtfrei. Dies gilt nur für Verpackungsmaterial von POETSCH.
 
5. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit an- fallenden Kosten trägt der Besteller.
 
6. Bei „Lieferung zur Baustelle“ werden geeignete, für Lkws bis 40 to Ladegewicht befahrbare Wege vorausgesetzt. Mehrkosten durch nicht oder schlecht befahrbare Anfuhrwege mit Brücken, deren Tragfähigkeit geringer ist als die Gesamtlast des Lastzuges oder Unterführungen, die mit einem Kranwagen nicht zu durch- fahren sind, sowie hierdurch verursachte Schäden an Fahrzeugen, Ladungen u.a. gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass kleinere Einzelladungen transportiert werden müssen oder dass Umwege gefahren werden müssen. Die Kosten des Herausschleppens stecken gebliebener Fahrzeuge werden vom Besteller getragen. Der Besteller bezeichnet die Abladestelle genau. Ist zur Abladezeit kein Personal des Bestellers zur Bezeichnung der genauen Abladestelle anwesend, so trägt der Besteller die Kosten für ein etwaiges Umladen der Ware. Die übliche Abladezeit beträgt 30 min. Bei längerer Abladezeit errechnen wir den tariflichen Frachtsatz für die zusätzliche Standzeit.
 
7. Unvermeidbare Transportschäden und Schäden beim Abladen bis zu 2 % des Warenwerts gehen zu Lasten des Bestellers.
 
§ 6 Gewährleistung - Schadensersatzansprüche
1. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Dies gilt im Falle des Verbrauchsgüterkaufs nur für offensichtlich erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen, wobei eine Rügefrist von zwei Wochen ab Anlieferung einzuhalten ist. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller – soweit dieser Kaufmann ist – jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller hat die gelieferte Ware – ggf. durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Besteller uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gut- achter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des 10. Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen, soweit der Besteller auf die Bedeutung des Ablaufs der Frist hingewiesen wurde und es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
 
2. Weist die Ware innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel auf, sind wir – sofern es sich nicht um einen Verbrauchs- güterkauf handelt - nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen als den Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspräche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
3. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
 
4. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder ist sie dem Besteller unzumutbar, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Nach Einbau kann – sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt –  nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
 
5. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen: Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine vertragliche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
 
6. Soweit dem Besteller nach Abs. 5 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gem. Abs. 7, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
 
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Beim Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
 
8. Für die von uns gelieferten Waren leisten wir volle Garantie auf fachgerechte Beschaffenheit und Verarbeitung im branchenüblichen Rahmen. Unsere Rohstoffvorkommen (Zement, Sand, Kies, Splitt, usw.) können Farbunterschiede sowie eine unterschiedliche Oberflächenbeschaffenheit unserer Produkte bedingen.
Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung ist damit nicht verbunden. Der vollautomatische Arbeitsablauf gestattet es nicht, jedes Produkt einzeln zu kontrollieren. Sowohl bei zementgrauen wie auch bei farbigen Betonerzeugnissen kann nicht für Farbgleichheit garantiert werden. Auch etwaige Kalkausblühungen oder Braunverfärbungen der Betonerzeugnisse stellen keinen Mangel dar.
 
§ 7 Unmöglichkeit - Vertragsanpassung – Vertragsstrafen
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit einschließlich unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 
§ 8 Sicherungsrecht – Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller – ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeit – unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
 
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
 
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entsprechenden gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
 
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verbrauchen (verbinden, vermischen, verarbeiten), es sei denn, er hätte den Anspruch aus einer Weiterverfügung bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch dann, wenn der Besteller mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind; dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichten wir auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. Der Besteller verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten.
 
5. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
6. Falls die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt wird, überträgt der Besteller schon jetzt im Voraus das Eigentumsrecht auf uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Waren, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Er ist berechtigt, sie in seinem Geschäftsbetrieb zu veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere bestehenden Eigentumsrechte hinzuweisen. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihres Entstehens vereinbart. Die Vertragspartner sind sich über den Eigentumsübergang einig.
 
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Gleiches gilt im gleichen Umfang für seine Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer offenen Forderungen aus dem Kaufvertrag.
 
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 9 Gerichtsstand
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz von uns. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
 
2. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.
 
§ 10 Allgemeines
1. Auf Verträge zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf- rechts Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird.
 
2. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
 
3. Soweit diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
POETSCH GmbH & Co. KG